KÜNDIGUNGSVERZICHT- Zusätzliche Kündigungsfrist führt nicht zur Unwirksamkeit
Mieter, Vermieter oder auch beide Parteien können für einen bestimmten Zeitraum auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Ein Verzicht durch den Mieter hat für den Vermieter den Vorteil, dass ein nochmaliger kurzfristiger Mieterwechsel vermieden wird. Ein Verzicht des Vermieters stellt für den Mieter sicher, dass er für eine bestimmte Zeit in der Wohnung bleiben kann, ohne eine ordentliche Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Eigenbedarfs befürchten zu müssen. Ein individuell vereinbarter, d. h. ausgehandelter Kündigungsverzicht ist uneingeschränkt wirksam, d. h. ohne zeitliche Beschränkung und dann wirksam, wenn der Verzicht einseitig durch den Mieter erklärt worden ist (so bereits BGH, Urteil v. 22.12.2003, VIII ZR 81/03, WuM 2004, 157).
Formularmäßig (z. B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen), kann dagegen nur ein beiderseitiger Kündigungsverzicht für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren vereinbart werden (so bereits BGH, Urteil v. 6.4.2005, VIII ZR 27/04, WuM 2005, 346).
Allerdings wird ein formularmäßiger Kündigungsverzicht für die Dauer von 4 Jahren nicht deshalb unwirksam, weil sich daran die gesetzliche Kündigungsfrist anschließt und deshalb eine effektive Vertragsbindung von mehr als 4 Jahren eintritt (LG Krefeld, Urteil v. 17.3.2010, 2 S 53/09, DWW 2010, 181). STÜ
Quellhinweis: Bayerische Hausbesitzer Zeitung 09/2010