KfW vergibt Zuschüsse für altersgerechtes Umbauen.
Die KfW Bankengruppe ergänzt seit dem 01. Mai 2010 das aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterstütze Förderungsangebot Altersgerecht Umbauen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand um eine Zuschussvariante.
Antragsberechtigt sind private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen, Wohneigentümergemeinschaften sowie Mieter. Gefördert werden z. B.
der Einbau von Aufzügen,
die Überbrückung von Treppenstufen,
die Verbreiterung von Türen oder
die Anpassung von Bädern,
um eine selbstbestimmte und barrierefreie Lebensführung unabhängig vom Alter und jeglicher Einschränkung in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.
Ab einer Investitionssumme von 6.000 kann ein Zuschuss von 5 % der förderfähigen Investitionskosten, max. 2.500 pro Wohneinheit gewährt werden. Für Investoren mit umfassenderem Finanzierungsbedarf stehen darüber hinaus auch weiterhin Förderdarlehen mit sehr attraktiven Konditionen ab 1,51 % p. a. effektiv bereit.
Nachweis Vermietungsabsicht für leerstehende Räume
Die Aufwendungen für leer stehende Räume sind (nur) dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich entschlossen hat, durch ein Vermieten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Der Steuerpflichtige muss seinen erstmaligen oder anhaltenden Vermietungsentschluss durch objektive Umstände belegen können, d. h. es müssen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen gegeben sein.
Die Schaltung von gelegentlichen Vermietungsanzeigen allein ist jedenfalls im Fall eines langjährigen Leerstands einer Wohnung nicht ausreichend, um eine Vermietungsabsicht überzeugend darzulegen.
Es empfiehlt sich daher insbesondere bei längerem Leerstand eine Aufbewahrung und Dokumentation aller Maßnahmen der Vermietungsabsicht (z. B. Inserate in Zeitungen oder im Internet, Beauftragung von Maklern, Kontakte/ Besichtigungstermine von Interessenten).
In einem Urteil des FG München wurde dem Steuerpflichtigen u. a. vorgehalten, er hätte durch finanzielle Zugeständnisse bei der Miethöhe und/oder durch Zugeständnisse beim in Frage kommenden personellen Mieterkreis versuchen müssen, eine Vermietung zu erreichen.
Verbilligte Vermietung zu Nichtwohnzwecken
Bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken ist es gesetzlich geregelt, dass die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist, wenn die Miete weniger als 56 % der ortsüblichen Miete beträgt.
Bezüglich des unentgeltlichen Teils ist dann der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Beispiel: Vermietung an die Tochter zu 200 monatlich, anstatt für 600 , dann sind nur 1/3 der Aufwendungen abzugsfähig.
In der Praxis stellte sich die Frage, ob diese Regelung auch für die Vermietung zu Nichtwohnzwecken gelten soll. Hierzu hat die Finanzverwaltung nunmehr Stellung genommen und vertritt die Auffassung, dass in den Fällen, in denen der Verzicht aus privaten Gründen erfolgte, ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zu ortsüblichen Miete zulässig sein soll. Damit soll es die Grenze von 56 % - wie bei Wohnzwecken nach dem Willen der Finanzverwaltung also nicht geben.
Betroffen sind zum Beispiel die Fälle, in denen die Ehefrau das Grundstück an den Betrieb des Ehemanns aufgrund dessen schwieriger wirtschaftlicher Lage verbilligt vermietet. Streitpunkt in der Praxis wird also sein, ob der Verzicht aus privaten Gründen erfolgte. Quelle: LOTSE Steuerberater Ziegleder Oktober 2010