Recht so: Tür und Teppich
Mieter können von ihrem Vermieter nicht verlangen, die Zimmertüren kürzen zu lassen, um Teppichboden auslegen zu können. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" berichtet. Ohne Absprache mit dem Vermieter bestehe kein Anspruch auf ungehinderte Teppichbodenverlegung. In dem Fall hatten die Kläger eine Wohnung mit einem Linoleumboden gemietet. Nachdem sie in den Räumen Teppichboden verlegt hatten,stellten sie fest, dass sich einige Türen nicht mehr öffnen ließen. Sie verlangten vom Vermieter, die unteren Türkanten zu kürzen. Der Vermieter lehnte das ab. Allerdings erlaubte er den Mietern, die Türen selbst zu kürzen, sofern nach einem Auszug die ursprüngliche Länge wiederhergestellt würde. Daraufhin klagten die Mieter und verlangten vom Vermieter, die Türen zu kürzen. Die Richter lehnten das aber ab. Der Zustand der Zimmertüren sei vertragsgemäß. Zudem habe ein Sachverständiger festgestellt, dass der Abstand zwischen Türunterkante und Linoleum den entsprechenden DIN-Normen entspreche. Daher liege in diesem Fall kein Mangel vor, der beseitigt werden müsse. (AZ. 111 C 319/09) Quelle: SZ, vom 23.0911 Nr. 220