Miet-Zahlungspflicht während der Corona Pandemie?
Auch während der aktuellen Lage bezüglich der Corona-Pandemie ist der Mieter verpflichtet seinen Mietzahlungen fristgerecht nachzukommen.
Entrichtet der Mieter die Miete nicht oder nur teilweise, so kommt der Mieter in Verzug und muss somit Verzugszinsen leisten. Mit dem Zahlungsverzug droht dem Mieter auch die außerordentlichen Kündigung des Vermieters.
Sollte der Mieter seine Miete in dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht oder nur teilweise gezahlt haben, so darf der Vermieter dem Mieter aus diesem Grund nicht kündigen. Mieter hatten bis zum 30.06.2020 Zeit, die in dem oben genannten Zeitraum entstandenen Mietschulden zu bezahlen. Erst nach Ablauf dieser Frist, durfte der Vermieter das Mietverhältnis wieder wegen den oben genannten entstandenen Mietschulden kündigen. Nach dem 30.06.2020 gibt es den vorübergehenden Kündigungsschutz allerdings nicht mehr. Damit gilt wieder der Grundsatz des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wonach dem Vermieter ein Kündigungsrecht zusteht, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, oder für einen Zeitraum mit der Miete in Verzug ist der sich auf mehr als 2 Monate erstreckt und der Verzug die Höhe von 2 Monatsmieten erreicht hat.