Betriebskosten: Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot bei unterlassener Mülltrennung
Eine Verletzung des gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Entstehung von Betriebskosten kann z.B. gegeben sein, wenn der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung die Kosten für einen weit überteuerten Hausmeisterservice oder stark überhöhte Versicherungsprämien ansetzt.
Entsprechend seiner vertraglichen Nebenpflicht, den Mieter nur mit Betriebskosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind, ist der Vermieter gehalten, möglichst günstige Versicherungsverträge abzuschließen und auf dem Markt Vergleichsangebote einzuholen. Dabei darf er sich nicht darauf beschränken, einen Versicherungsmakler zu beauftragen, da es durchaus möglich ist, dass der Versicherungsmakler nicht die günstigste Versicherung anbietet, sondern die Versicherung, bei der er am meisten verdient (so bereits KG Berlin, Beschluss v. 7.2.2011, 8 U 147/10, MDR 2011, S. 652).
Dementsprechend führt nach einem neuen Urteil des LG Köln auch eine unterlassene Trennung des Mülls zu einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn eine Trennung des Mülls möglich gewesen wäre und dies zu einer Einsparung von Müllgebühren geführt hätte (LG Köln, Urteil v. 28.3.2013, 1 S 232/11, ZMR 2013, S. 636).
Quelle: Bayerische Hausbesitzer-Zeitung, 64.Jahrgang/Dezember 2013