Kaution: Kein Kündigungsrecht bei Nichtzahlung nach Verjährung
Nach der am 1.5.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 569 Abs. 2a BGB durch das Mietrechtsänderungsgesetz ist der Vermieter auch dann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Kaution mit einem Betrag in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete (ohne Vorauszahlungen bzw. Pauschalen für Betriebskosten) entspricht.
Dieses neue Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzug mit der Kaution besteht allerdings nur bei Mietverhältnissen, die nach Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes am 1.5.2013 abgeschlossen worden sind. Ferner berechtigt die Weigerung des Mieters, eine (neue) Mietsicherheit zu leisten, nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution verjährt ist (3 Jahre nach Fälligkeit, § 195 BGB). Dies ist z.B. der Fall, wenn der Vermieter den Anspruch erst 11 Jahre nach Ablauf einer früheren Kautionsbürgschaft geltend macht (LG Wiesbaden, Urteil v. 22.8.2013, 3 S 71/13, WuM 2013, S. 668).
Quelle: Bayerische Hausbesitzer-Zeitung, 65. Jahrgang/ Februar 2014