GARTEN: Bepflanzungen des Mieters gehen in das Eigentum des Vermieters über
Bei Sachen und Gegenständen, die der Mieter in die Wohnung einbringt, besteht die grundsätzliche Vermutung, dass dies nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn eine feste Verbindung mit der Mietsache erfolgt, z.B. beim Andübeln von Gegenständen, Lampen etc; Solche Einrichtungen gehören daher unabhängig davon, ob eine feste Verbindung mit dem Gebäude besteht, nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93-95 BGB) und bleiben daher Eigentum des Mieters. Für Pflanzen kann nach Auffassung des LG Detmold diese grundsätzlich zu Gunsten des Mieters bestehende Vermutung dass die Verbindung der von ihm eingebrachten Sachen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, nicht uneingeschränkt angewendet werden. Pflanzen können nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand entfernt werden. Das Umpflanzen von Gehölzen ist dann nur mit großem Aufwand und durch einen Fachmann durchführbar und birgt auch dann noch das Risiko, dass sie an neuen Standort nicht wieder anwachsen. Daher werden namentlich solche Anpflanzungen seitens des Mieters, die grundstücksbezogen erfolgen (hier: Sichtschutzhecke) mit ihren Einbringen in den Grund und Boden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gehen damit in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Gleiches gilt für ausgesäten Rasen und Bodendecker (§§ 946, 93, 94 Abs. 1 S. 2 BGB; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999 S. 160). Allerdings erstreckt sich das gesetzliche Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 Abs. 2 BGB) auch auf wesentliche Bestandteil und ohne Rücksicht darauf, ob die Sache in seinem Eigentum im Eigentum des Vermieters oder eines Dritten steht. Der Vermieter kann dieses Wegnahmerecht des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, sofern nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat (§ 552 Abs. 1 BGB; z.B. wenn die Einrichtung nicht mehr im Handel erhältlich ist). Nachdem jedoch nicht nur ein Wegnahmerecht (5 539 Abs BGB), sondern bei Beendigung des Mietverhältnisses auch eine Wegnahmepflicht des Mieters besteht (§ 546 BGB), kann der Vermieter darauf bestehen, dass der Mieter seiner Verpflichtung zur Wegnahme nachkommt und bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herstellt (§ 258 BGB), falls keine Einigung über eine Ablösesumme zustande kommt (LG Detmold, Urteil v. 26.3.2014, 218/12, NJW-RR 2014 S. 712).
Präsentiert von Ihrem Immobilienmakler in München aus der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung, 65. Jahrgang/ September 2014