Ortsübliche Miete

Gemäß § 557 Abs. 1 BGB kann eine Mieterhöhung (Vertragsanpassung) während des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Grenze für die Mieterhöhung (ausgenommen Mieterhöhung nach Modernisierung) ist jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete, § 558 Abs. 1 BGB. Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet sich nach: <br>
- den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum gezahlt werden<br>
- Größe <br>
- Ausstattung <br>
- Beschaffenheit <br>
- Lage <br>

Für die Geltendmachung der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf die Miete zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Erhöhung eintreten soll mindestens 15 Monate unverändert gewesen sein. Zudem darf gem. § 558 Abs. 3 BGB sich durch die Mieterhöhung die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 20 % erhöhen (bei gefährdeten Gemeinden 15 %).

Der Mieter hat dieser Mieterhöhung jedoch zuzustimmen. Erteilt dieser die Zustimmung nicht, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB zu.
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