Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich ist des die Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, das folgt aus § 535 Abs. 1 BGB. Hierunter zählen alle zur Mietsache gehörenden Objekte. Liegt also ein Defekt vor, ist der Vermieter verpflichtet den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Strittig ist der Fall von Schönheitsreparaturen: Teilweise wird vereinbart, dass der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss, womit vom Grundsatz der Vermieterpflicht abgewichen wird. Diese Klauseln im Mietvertrag können jedoch unwirksam sein. Die Wirksamkeit solcher Klauseln in Formularmietverträgen ist anhand des § 307 BGB zu beurteilen. Benachteiligt diese Regelung den Mieter unangemessen so ist diese Klausel unwirksam. Eine teilweise Übertragung der Vermieterpflichten auf den Mieter ist also grundsätzlich zulässig, wenn sie diesen nicht unangemessen benachteiligt. Eine solche unangemessene Benachteiligung hat der BGH im Jahre 2010 bspw. Bei Außenanstrich von Fenster und Türen sowie Parkettversiegelung angenommen (BGH 13.01.2010. Az. VIII ZR 48/09). Auch seien starre Fristenpläne, bei denen der Mieter unabhängig des Zustandes der Wohnung an den Renovierungskosten beteiligt wird, unwirksam (BGH 18.10.06 Az. VIII ZR 52/06). Der Mieter hat die Mietsache jedoch auch in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, hierunter zählen allerdings nicht Abnutzungen infolge von vertragsgemäßen Gebrauch, § 538 BGB. Letztendlich ist zwischen der Vermieterpflicht und der Pflicht des Mieters zur vertragsgemäßen Rückgabe unter Beachtung des § 538 BGB abzuwägen, ob eine Schönheitsreparaturklausel den Mieter unangemessen benachteiligt.

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