Bohrlöcher

Bei der Wohnungsübergabe ein beliebtes Streitthema: Bohrlöcher in den Wänden. Für Mieter zählen sie unter eine normale Nutzung, für den Vermieter eine unschöne Sache, da dieser wohlmöglich vor dem nächsten Einzug die Löcher beseitigen muss. Doch wer muss letzten Endes für die Kosten aufkommen? Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt bis zu einem bestimmten Maß Löcher in die Wände zu bohren, jedoch hat er auch die Wohnung in einem Vertragsgemäßen Zustand wieder zu übergeben. Was dieser vertragsgemäße Zustand konkret bedeutet hängt vom individuellen Mietvertrag ab. Hierbei ist jedoch auch zu beachten, dass viele Klauseln die vom Mieter mehr als nur "Schönheitsreparaturen" fordern unwirksam sind. Bürdet Ihnen Ihr Vermieter auf vor Übergabe das Parkett oder den Teppichboden zu erneuen oder das Mauerwerk neu zu verputzen sind diese Abreden nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Demnach muss abgewägt werden zwischen dem Recht des Mieters auf Nutzung der Mietsache (wozu auch das Bohren von Löchern gehört) und der Pflicht der vertragsgemäßen Überlassung der Mietsache bei Mietende. Aktuelle Rechtsprechung des BGH hält beispielsweise 14 Bohrlöcher im Bad für noch vertragsgemäß, denn für die Nutzung der Mietsache hat der Mieter ja schließlich gezahlt. Es muss jedoch nach Einzelfall entschieden werden bis zu welchem Maß es sich im vertraglichen Rahmen hält. Anhaltspunkte hierfür sind unteranderem die Größe des Raumes, die Größe der Löcher, die Substanz und das generelle Erscheinungsbild der Wände (Neubau/Altbau), die Qualität der Ausstattung. Beziehen Sie Beispielsweise eine Neubauwohnung sind die Anforderungen an die Rückgabe der Wohnung weitaus höher.

Zum Lexikon