Mietnachzahlung: Fristlose Kündigung wird auch gegen den Willen des Mieters unwirksam
Nach einer fristlosen Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges des Mieters mit zwei Monatsmieten kann der Mieter die fristlose Kündigung durch vollständige Nachzahlung der rückständigen Mieten unwirksam machen. In aller Regel zahlt der Mieter die Mieten nach, weil er in der Wohnung bleiben will. Nicht so in einem Fall, den das LG Berlin zu entscheiden hatte. Dort wollte der Mieter mit der Nachzahlung der Mieten lediglich seine Mietschulden begleichen. Auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses legte er keinen Wert.
Dazu hat das LG Berlin entschieden, dass nach Sinn und Zweck der Schutzvorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Rechtsfolge der Mietnachzahlung die Unwirksamkeit der Kündigung des Vermieters unabhängig von einem entsprechenden Wissen des Mieters eintritt. Daher kann der Mieter nicht mit Erfolg vortragen, er habe nur die Rückstände ausgleichen wollen, aber weder gewusst noch gewollt, dass sich dadurch das Mietverhältnis fortsetzt. Sein Einwand, er akzeptiere die fristlose Kündigung des Vermieters und die Beendigung des Mietverhältnisses wurde vom LG Berlin zurückgewiesen. Will der Mieter das Mietverhältnis beenden, muss er von sich aus eine Kündigung aussprechen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten (LG Berlin, Urteil v. 10.12.2013, 63 S 184/13, GE 2014 S. 589).
Quelle: Bayerische Hausbesitzer-Zeitung 8/2014